Datenschutzerklärung
§§ 1 ff. BDSG ist der Schutz der Daten der Person vor Missbrauch. Zur Sicherung des Datenschutzes besteht eine Geheimhaltung Pflicht des Datenverfassers sowie ein Auskunftsanspruch und gegeben falls ein Berechtigungsanspruch des Betroffenen. Unbefugte Verwertung von Daten kann strafbar sein (vgl. auch § 203 StGB) und (einen Anspruch auf Auskunft, Berechtigung oder Löschung oder) einen Schadensersatzanspruch begründen (§ 7 BDSG). Für den Datenschutz sind besondere - Datenschutzbeauftragte bestellt. Geordnet ist der Datenschutz hauptsächlich im Bundesdatenschutzgesetz.
Gerhard Köbler: Juristisches Wörterbuch Für studierende und Ausbildung, 16. Auflage, Verlag Vahlen